
Ein Andienungsrecht wird gleichermaßen im Zuge einer eigenen Beschaffenheit von Leasingverträgenvereinbart, bekanntermaßen den sogenannten Teilamortisationsverträgen, gleichermaßen Restwertleasingverträge genannt.
Das Wesen jener Verträge ist, dass die vom Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit entrichteten Leasingraten nicht zur Deckung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs ausreichen. Die am Ende des Leasingverhältnisses bestehende Differenz inmitten dem Anschaffungspreis und der Summe der Raten wird Restwert genannt. Deswegen kommt der Name Restwertleasing.
Hat der Leasinggeber das Fahrzeug exemplarisch für 50.000 € angeschafft, beträgt die Vertragslaufzeit 36 Monate, und beläuft sich die Leasingrate monatlich auf 500 €, errechnet sich zu Vertragsende ein Restwert von 32.000 €. Erst darauf folgend, wenn der Leasinggeber gleichermaßen diesen Betrag erhalten hat, hat sich der Ankauf des Fahrzeugs amortisiert, vorab eben lediglich partiell. Aufgrund kommt die Bezeichnung Teilamortisationsvertrag.
Achtung! Das Andienungsrecht verpflichtet den Leasingnehmer dazu das Fahrzeug nach Ende des Vertrages zu einem kalkulierten Restwert zu kaufen, wenn der Anbieter das wünscht.
Das Andienungsrecht ist das üblicherweise vertraglich vereinbarte Recht, jemandem eine Sache zum Verkauf anzubieten, woraufhin dieser das Angebot annehmen muss. Dabei ist der Berechtigte frei in der Entscheidung, ob er von der Verkaufsoption Gebrauch macht oder nicht, der andere kann sich dem nicht widersetzen.
Um den Leasinggeber entgegen abzusichern, dass er nach Ablauf des Vertrages bloß einen Teil der Anschaffungskosten für das Fahrzeug erhält, wird im Leasingvertrag ein Andienungsrecht abgemacht. Dieses berechtigt den Leasinggeber, dem Leasingnehmer während Vertragsende das Fahrzeug zum Restwert zum Kauf zu offerieren. Der Leasingnehmer ist darauf folgend verpflichtet, das Fahrzeug zum Restwert zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist es komplett unerheblich, ob er das will oder nicht, oder welchen Marktwert das Automobil danach hat, der Verkaufspreis steht fest. Weigert sich der Leasingnehmer, das Fahrzeug zu erstehen, kann der Leasinggeber dies juristisch einklagen.
Als Leasingnehmer hast Du übrigens keinen Qualität darauf, das Fahrzeug zu erwerben. Die Wahl, was während Vertragsende erfolgt, hat bloß der Leasinggeber. Und jener wird seine Entscheidung hiervon abhängig machen, was für ihn geschäftlich vorteilhafter ist. Geht er hierdurch aus, dass er das Fahrzeug zu einem Preis verkaufen kann, der über dem vereinbarten Restwert liegt, wird er das Andienungsrecht höchstwahrscheinlich nicht ausüben, statt dessen das Fahrzeug anderweitig verwerten. Liegt der erwartete Verkaufspreis entgegen unter dem Restwert, wird er möglich die Verkaufsoption ausüben.
Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.